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| Gleichgeschlechtliche Partnerschaften (Homo Ehe)Liberale zeigen aus ihrer Grundeinstellung gegenüber Toleranz, Freiheit und Menschenwürde eine offenere Haltung gegenüber gesellschaftlichen Themen, als es andere bürgerliche Gruppierungen haben. Hierzu gehört auch die liberale Einstellung zu gleichgeschlechtlichen Gemeinschaften. Das Bundesverfassungsgericht sieht keinen verfassungsmäßigen Zwang für einen Abstand zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft, vielmehr dürfe die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt, aber nicht besser als sie gestellt werden, schließlich dürfe die Legislative auch nichteheliche Lebensgemeinschaften regeln. Daher bedarf es bei der derzeitigen Gesetzeslage einer grundlegenden Neuausrichtung. Nacht Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes, stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Eine andere Form der Partnerschaft kann daher letztendlich nicht zulässig sein, weil dadurch die Ehe umgangen und in einer anderen, abgeschwächten Form möglich wäre. Das Recht, eingetragene Partnerschaften nur auf gleichgeschlechtliche Paare zu beschränken, wird gegenüber dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz nicht gerecht. Zum Schutz der Ehe, ist diese daher allen Partnerschaften uneingeschränkt zu gewähren. Gesetzliche Gleichstellungen nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit Rechten oder Pflichten aus einer Ehe sind nicht erwünscht. |
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